{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nZu beachten bleibt, dass die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs nach konstanter\nRechtsprechung, die aufgrund einer nicht erlahmenden Kritik wiederholt ausdrücklich überprüft und\nbestätigt wurde 77, im Rahmen eines formellen Enteignungsverfahrens abgewickelt wird. Dabei ist der\nEntzug der beeinträchtigten Nachbarrechte mit einer Minderwertsentschädigung im Rahmen einer\nTeilenteignung im Sinne von Art. 19 b EntG abzugelten 78. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben hat\nder Enteignete nach dem im formellen Enteignungsrecht vorbehaltlos zur Anwendung gelangenden\nGrundsatz der vollen Entschädigung 79 Anspruch auf die volle Differenz zwischen dem Wert des\nGrundstücks vor der Inbetriebnahme der öffentlichen Infrastrukturanlage und dem nachher verbleibenden Restwert. Unter diesen Umständen besteht aber grundsätzlich kein Raum, um dem betroffenen Grundeigentümer einen Teil des erlittenen Wertverlusts entschädigungslos zuzumuten, wie dies\ndas Bundesgericht mit dem von ihm eingeführten Kriterium der Schwere eigentlich unterstellt. Die\nRechtsprechung hat deshalb die Anforderung an die Schwere der Beeinträchtigung oder des erlittenen Wertverlustes wohl auch deshalb nicht hoch angesetzt 80.\n\n6. Unvorhersehbarkeit\nDas Kriterium der Unvorhersehbarkeit prägt die Praxis zur Enteignung der Nachbarrechte entscheidend und gibt immer wieder Anlass zu pointierten Auseinandersetzungen in der Lehre 81. Dabei war\ndas Element bereits längere Zeit vor der Einführung der Formel Werren in der Rechtsprechung enthalten und gab dem Bundesgericht deshalb damals kaum zu Bemerkungen Anlass 82. Der Entscheid Wer-\n74\nVgl. Art. 43 LSV und Art. 684 Abs. 2 ZGB.\n75\nVgl. dazu aber auch BGE 117 Ib 15 E. 2b S. 18 f. sowie zur Abgrenzung zwischen den Einzelnen je gesondert zu beurteilenden Kriterien BGE 116 Ib 11 E. 3a S. 21 f.\n76\nBGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419.\n77\nVgl. etwa BGE 116 Ib 11 E. 2 S. 14 ff. mit zahlreichen Hinweisen.\n78\nVgl. dazu HESS/WEILBEL, N 154 ff. zu Art. 19 EntG.\n79\nVgl. Art. 16 EntG.\n80\nBGE 102 Ib 271 E. 4 S. 275 f.; BGE 101 Ib 405 E. 3b aa S. 408 f., wonach ein Minderwert von 10% als ausreichend angesehen wird; vgl. auch BGE 130 II 394 E. 12.3 S. 419 ff., wo zwar erneut ausgeführt wird, das Kriterium der Schwere diene nur\ndazu, geringfügige Schäden auszuschliessen, mit Abklärungen über die sozio – ökonomische Entwicklung ganzer Quartiere\nund zu ihren Auswirkungen auf die Baulandpreisentwicklung aber unter dem Aspekt der Schwere im Grunde genommen Ü-\nberlegungen zur Unvorhersehbarkeit angestellt werden; vgl. neuerdings auch die (nicht in Rechtskraft erwachsenen) Entscheide der ESchK, Kreis 10, vom 14./17. und 29. November 2006 i.S. Opfikon/Glattbrugg, welche einen Minderwert von\ndeutlich mehr als 10 % verlangen.\n81\nVgl. neuerdings etwa VITALI, in: Jusletter vom 16. Oktober 2006.\n82\nVgl. BGE 40 I 447 und III Ziff. 1 und 2.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 234\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nren 83 hat aber (stillschweigend) bewirkt, dass die Unvorhersehbarkeit von einem Teilaspekt für die\nBeurteilung der (privatrechtlichen) Übermässigkeit zum vielfach entscheidenden und eigenständigen,\nmit der Frage nach dem (privatrechtlichen) Übermass kaum mehr verknüpften Element für die Entschädigungswürdigkeit der auftretenden Immissionen «aufgewertet» wurde.\nDie «Lage und Beschaffenheit» sowie der «Ortsgebrauch» umschreiben im Privatrecht nach Art. 684\nAbs. 2 ZGB eines von verschiedenen Kriterien für die Beurteilung der «Übermässigkeit» im Sinne von\nArt. 684 Abs. 1 ZGB und damit für die Begründetheit nachbarrechtlicher Klagen nach Art. 679 ZGB.\nDiese Betrachtungsweise hat das Bundesgericht zunächst auch weitergeführt, als es begann, die\nnachbarrechtlichen Abwehrrechte gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen durch enteignungsrechtliche Entschädigungsleistungen zu ersetzen. Bei der Beurteilung des durch den Basler\nBahnhof 84 verursachten Lärms hat das Bundesgericht die Enteignungsentschädigung verweigert, weil\ndie Immissionen angesichts der «Lage und Beschaffenheit» der Grundstücke und dem «Ortsgebrauch» nicht als übermässig im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB eingestuft werden könnten und die\nBeeinträchtigungen deshalb wohl auch gegenüber einem privaten Verursacher zu dulden gewesen\nwären. Es hat der «Unvorhersehbarkeit» damit aber noch nicht über den Übermassbegriff des Privatrechts hinaus gehende Eigenständigkeit zuerkannt.\n\n"}