{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDamit bleibt bei der Enteignung von Nachbarrechten für eine in Geld zu leistende Entschädigung unter Beachtung der Vorgaben der Umweltrechts nur dann Raum, wenn Schallschutzmassnahmen an\nbetroffenen Gebäuden oder ähnliche Vorkehren überhaupt nicht möglich sind oder nicht ausreichen,\num die jeweiligen Sanierungsvorgaben einzuhalten. In solchen Fällen bleibt auch nach einer der Umweltschutzgesetzgebung entsprechenden Neuanlage oder Sanierung eines öffentlichen Werkes das\nKriterium der Spezialität im Verfahren zur Enteignung der Nachbarrechte grundsätzlich erfüllt 66. Soweit dies auch für die nicht direkt von der Intensität des Schallpegels abhängigen Kriterien der Schwere und Unvorhersehbarkeit zu bejahen ist, kommt die Enteignung des Nachbarrechts wegen Lärmimmissionen somit auch nach dem rechtmässigen Abschluss der durch die Umweltschutzgesetzgebung\nverlangten Verfahren in Frage. «Die Zusprechung einer enteignungsrechtlichen Entschädigung fällt in\ndiesen Fällen insoweit in Betracht, als die lärmbetroffenen Liegenschaften auch nach der (umweltschutzrechtlichen) Lärmisolierung der Bauten lärmbedingt entwertet bleiben» 67. Dabei erstaunt, dass\nbisher – soweit ersichtlich – für solche Sachverhalte der Sanierungslosigkeit noch kaum Entschädigungen für die Enteignung der Nachbarrechte verlangt wurden. Zu denken ist etwa an Grundeigentümer mit Liegenschaften an heute sanierten Eisenbahnstrecken, die knapp über oder unter den Alarmwerten liegenden Immissionen ausgesetzt waren und in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 BGLE 68 zu dem\nDrittel Betroffener gehören, die einzig Schallschutzfenster bekamen, an deren Kosten sie sich möglicherweise noch zur Hälfte beteiligen mussten 69.\n\n4. Spezialität\nDas Bundesgericht hat im Grundsatzentscheid Werren noch drei mögliche Varianten genannt, welche\ndas Kriterium der Spezialität erfüllen könnten: Intensität der Beeinträchtigung, besonders ruhebedürftige Nutzung der Liegenschaft oder besonders störende Ausgestaltung der jeweiligen Infrastrukturanlage 70.\n\nHeute wird die Art der Nutzung weitgehend durch die jeweils geltende öffentliche Nutzungsordnung\nbestimmt, zumal den einzelnen Nutzungszonen zwingend Lärmempfindlichkeitsstufen zuzuordnen\nsind 71. Damit ist das subjektive Element der tatsächlichen Nutzung des betroffenen Gebäudes weitgehend einer objektiven Betrachtungsweise gewichen. Abgesehen vom Sonderfall des Berner Felsenauautobahnviadukts 72 dürften sich auch allein aus der baulichen Gestaltung einer öffentlichen Infrastrukturanlage in der Regel keine das Kriterium der Spezialität erfüllenden Beeinträchtigungen ergeben.\n\nDer Betrieb des öffentlichen Werks und meistens die damit verbundenen Lärmimmissionen sind demnach dafür ausschlaggebend, ob nach der Formel Werren das Kriterium der Spezialität erfüllt ist. Dabei hat die Rechtsprechung mit den Immissionsgrenzwerten der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 73 einen allgemeingültigen Massstab gewählt, den ein Grossteil der Bevölkerung in der Regel\nnicht nur gegenüber öffentlichen Infrastrukturanlagen zu dulden hat. Mit dem Kriterium der Spezialität\nin seiner heutigen Ausgestaltung wird mit andern Worten in die Rechtsprechung zur Enteignung der\nNachbarrechte ein generell gültiges Beurteilungsraster eingeführt, das nicht nur gegenüber Infrastrukturanlagen des hoheitlich handelnden Gemeinwesens Anwendung findet. Damit ist es auch weitgehend das Kriterium der Spezialität, welches mit den von der Zonenordnung und damit von den Emp-\n\n66\nVgl. BGE 124 II 543 E. 5a S. 552.\n67\nBGE 130 II 394 E. 9 S. 411.\n68\nBundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE), SR 742.144.\n69\nArt. 10 Abs. 2 BGLE.\n70\nBGE 94 I 286 E. 9a S. 301 f.\n71\nVgl. Art. 43 LSV.\n72\nBGE 106 Ib 231.\n73\nVgl. dazu III Ziff. 3; dabei hatte die mit BGE 119 Ib 348 (E. 5b S. 356 ff.) erfolgte Praxisänderung und die damit verbundene\nÜbernahme der Lärmbelastungsmasse der LSV allerdings auch zur Folge, dass der für die Beurteilung besonderer Situationen aussagekräftige statistische Pegel «L1» weg fiel, der den in einem Prozent der Messperiode erreichten Spitzenwert ermittelte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 233\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nfindlichkeitsstufen abhängigen Immissionsgrenzwerten die «Lage und Beschaffenheit» und den\n«Ortsgebrauch» des Grundstücks bestimmt 74.\n\n5. Schwere\nDie mit dem Grundsatzentscheid Werren eingeleitete Rechtsprechung, wonach sich die verlangte\nSchwere der Beeinträchtigung nicht auf das Ausmass der Beeinträchtigungen, sondern auf die Höhe\ndes Schadens beziehe, ist – weil sich die Kriterien der Spezialität und der Schwere sonst zumindest\nüberschneiden würden 75 – an sich nahe liegend. Diese Praxis gilt auch heute noch:\n\n«Die Voraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz, dass eine Entschädigung nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den\nöffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu Entschädigung zu geben (vgl. BGE 110 Ib 340 E. 2 und 11;\n123 II 481 E. 7d S. 493). Ausserdem wird verlangt, dass die Beeinträchtigung eine\ndauernde oder doch von gewisser Dauer und nicht bloss vorübergehend sei» 76.\n\n"}