{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDamit stellt sich die Frage nach der zeitlichen Abfolge für die Behandlung des Sanierungs- und Entschädigungsanspruchs. Aufgrund der umschriebenen, durch die Rechtsprechung definierten Schnittstelle zwischen Umweltschutzrecht und Enteignungsrecht, ist es nahe liegend, dass der Entschädigungsanspruch in der Regel erst entstehen kann, wenn die Sanierungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bis zum Ablauf der Sanierungsfrist und\njedenfalls dann, wenn ein Sanierungsprojekt oder zumindest ein Sanierungsprogramm besteht. «Mit\nfortschreitender Änderung der Verfassungs- und Gesetzgebung auf den Gebieten der Raumordnung\nund der Umwelt [werde] der Inhalt des (privatrechtlichen) Eigentums neu umschrieben» 58 und der\nSanierungsanspruch oder die Sachleistung sei – soweit als möglich – der (blossen) Entschädigungszahlung vorzuziehen 59. Anders verhält es sich nur, wenn die Sanierungsfristen noch gar nicht angelaufen sind, noch kein Sanierungsprogramm besteht oder ohnehin feststeht, dass die Sanierungsziele\nund damit die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht wird erreicht werden können 60.\n\n«Die bevorstehende Sanierung einer Verkehrsanlage vermag das Entstehen des\nenteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur dann zu hemmen, wenn\nfeststeht oder höchst wahrscheinlich ist, dass durch Massnahmen an der Quelle\nübermässige Immissionen vollständig beseitigt werden können und damit eine\ndauernde Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte vermieden werden\nkann. Ist dagegen klar, dass im laufenden oder noch durchzuführenden Sanierungsverfahren Erleichterungen gewährt und passive Schallschutzmassnahmen\nangeordnet werden müssen, wird der enteignungsrechtliche Anspruch als solcher\nwie dargelegt (E. 9.2 in fine) nicht verdrängt. Kann mit anderen Worten die umweltschutzrechtliche Sanierung zwar den Umfang des im Enteignungsverfahrens\nzu ersetzenden Schadens verringern, nicht aber die Enteignung selbst verhindern,\nso hat der Umstand, dass noch ein Sanierungsverfahren durchgeführt werden\nmuss, auf die Entstehung und die Verjährung des enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs keinen Einfluss» 61.\n\nDemnach findet das Enteignungsverfahren Anwendung, wenn der umweltrechtliche Schutz- oder Sanierungsanspruch nicht zum Ziele führt, Erleichterungen gesprochen und Massnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne von Art. 20 USG angeordnet oder bei Neuanlagen Erleichterungen nach Art.\n25 Abs. 3 USG gewährt werden müssen, weil die Nutzung der öffentlichen Infrastrukturanlage diese\nerfordert und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte 62 technisch gar nicht möglich oder unverhältnismässig ist.\n\nDas Enteignungsverfahren befasst sich damit seit dem Inkrafttreten und Wirksamwerden der Umweltschutzgesetzgebung vorab mit den Folgen der «Sanierungslosigkeit» 63 und den Auswirkungen von\ngewährten Erleichterungen, die bei Neuanlagen ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte zulassen. Dabei verpflichtet die Rechtsprechung die Enteignungsgerichte dazu, die Enteigner in Anwendung von Art. 18 EntG anzuweisen, dann einen Teil der insgesamt geschuldeten Enteignungsentschädigung für ergänzende bauliche Massnahmen als Realleistungen (Schallschutzfenster, andere\nmögliche bauliche Schutzvorkehren) zu verwenden, wenn die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Spezialität erfüllt und damit der Immissionsgrenzwert überschritten ist 64. Der Enteignungsrichter ist «gehalten, eine Sachleistung (Art. 18 EntG) in Form von Schallschutzmassnahmen an\nGebäuden zuzusprechen, wenn durch eine solche, von der Umweltschutzgesetzgebung ausdrücklich\nvorgesehene Massnahme (vgl. Art. 20 USG)[,] die vom Enteigneten erlittenen Nachteile ganz oder\nteilweise behoben» 65 werden können. Dadurch ist eine weitere (komplementäre) Schnittstelle oder\nVerzahnung zwischen Enteignungs- und Umweltrecht geschaffen worden, wobei auch die in Art. 20\n\n58\nBGE 130 II 394 E. 8.2 S. 408.\n59\nBGE 123 II 560 E. 4 S. 569 ff.\n60\nBGE 124 II 543 E. 6 S. 557 f.; BGE 130 II 394 E. 8.3 S. 409 f.\n61\nBGE 130 II 394 E. 10 S. 412 f.\n62\nArt. 13 USG.\n63\nVgl. dazu auch ETTLER, Sanierungslosigkeit, in: URP 2003, S. 576 ff.\n64\nVgl. Art. 25 Abs. 3 USG.\n65\nBGE 123 II 560 E. 3 d cc S. 568 mit Hinweisen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 232\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nAbs. 2 USG vorgesehenen Kostenpflichten der Betroffenen Ähnlichkeiten mit dem Konzept für die\nEnteignung der Nachbarrechte erkennen lassen.\n\n"}