{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n VPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 230\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nhat das nach wie vor massgebende und weiterentwickelte Kriterium der Unvorhersehbarkeit heute\nandere Aufgaben übernommen 45.\n\n3. Umweltschutzrecht\nDer öffentlichrechtliche Immissionsschutz hat mit der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eine grundlegende Änderung erfahren. Dabei interessiert hier\neinzig das Zusammenspiel zwischen der Enteignung von Nachbarrechten und der dabei zu beachtenden Umweltschutzgesetzgebung. Alle andern vielfältigen sowie komplexen planungs- und insbesondere umweltrechtlichen Vorgaben, welche die Erstellung der Anlagen und ihre Betriebsabläufe betreffen 46, sprengen den Rahmen dieser Arbeit.\n\nNach Art. 11 USG sind (neue) Emissionen an der Quelle soweit zu begrenzen, wie dies technisch und\nbetrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist 47. Zudem verpflichtet Art. 13 Abs. 1 USG den Bundesrat dazu, «für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte» festzulegen. Der Bundesrat ist dieser Vorgabe mit den Anhängen zur LSV 48 weitgehend\nnachgekommen 49 und hat für die unterschiedlichen Lärmarten 50 je gesonderte Belastungswerte 51\nerlassen. Dabei haben neue Anlage grundsätzlich zumindest die Planungswerte einzuhalten und sind\nbestehende Anlagen unter Beachtung der massgebenden Fristen 52 auf die Immissionsgrenzwerte zu\nsanieren. Nach Art. 25 Abs. 2 und 3 USG dürfen indessen aus überwiegenden öffentlichen Interessen\nfür Neuanlagen Erleichterungen gewährt werden. «Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch\nMassnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten\ndes Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden» 53. Auch für die Sanierung bestehender öffentlicher\nInfrastrukturanlagen können Erleichterungen gewährt werden 54.\n\nDiese gesetzlichen Vorgaben 55 macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schnittstelle zwischen Enteignungsrecht und Umweltschutzrecht. Solange die von einer öffentlichen Infrastrukturanlage stammenden Immissionen keine Überschreitungen der jeweiligen Immissionsgrenzwerte und damit\nkeine schädlichen und lästigen Einwirkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG verursachen, liegen\nnach der Rechtsprechung zur Enteignung von Nachbarrechten in der Regel auch keine das Kriterium\nder Spezialität erfüllenden Beeinträchtigungen vor 56. Zusätzlich zu beachten bleibt aber der jeweilige\nStand der Wissenschaft. Insbesondere darf nicht allein auf den gemittelten Dauerlärmpegel abgestellt\nwerden. Darüber hinaus bildet insbesondere die Anzahl der Flugbewegungen ein wichtiges Element\nfür die Beurteilung des Ausmasses und damit der Schwere der Beeinträchtigungen 57.\n\n45\nVgl. III Ziff. 6 und IV Ziff. 4.\n46\nVgl. dazu etwa WALPEN, S. 95 ff., insbesondere S. 233 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen.\n47\nVorsorgeprinzip.\n48\nLärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), SR 814.41.\n49\nVgl. die Anhänge 3 bis 7 der LSV.\n50\nStrassen-, Eisenbahn-, Flug-, Industrie-, Gewerbe- sowie Schiesslärm.\n51\nPlanungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte.\n52\nVgl. Art. 17 Abs. 3 bis 6 LSV, wobei die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gegen den Lärm der Nationalstrassen, der Hauptstrassen, der Eisenbahnen, Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie der militärischen Schiess- und\nÜbungsplätze aufgrund der Spezialbestimmung von Art. 48 LSV noch längere Zeit dauern werden oder noch gar nicht zu laufen begonnen haben, auch wenn Art. 17 Abs. 3 LSV an sich vorschreibt, dass die Sanierungen bis zum 1. April 2002 hätten\nabgeschlossen sein müssen.\n53\nArt. 25 Abs. 3 USG.\n54\nArt. 17 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 USG, vgl. auch Art. 13 ff. LSV.\n55\nArt.17 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 USG, Art. 25 Abs. 2 und 3 USG, vgl. auch Art. 13 ff. LSV.\n56\nBGE 119 Ib 348 E. 5b S. 356 ff.; BGE 121 II 317 E. 8c aa S. 339 ff.; BGE 123 II 481 E. 7c S. 492 f.; BGE 124 II 543 E. 5a S.\n552.\n57\nBGE 130 II 394 E.12.2.1 S. 416; vgl. zur Bedeutung oder Tragweite dieser Vorgaben auch IV Ziff. 2.1.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 231\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\n"}