{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n Aussi incombe-t-il aux autorités d’expropriation de le déterminer de cas en cas, en\ntenant équitablement compte de tous les éléments de l'espèce, notamment de\nl'importance du dommage et de sa relation avec la valeur de l’immeuble déprécié.\nLe caractère de gravité devrait être en tout cas dénié si le dommage n’atteint pas\nun certain montant ou un certain pourcentage, qui ne peuvent cependant être déterminés une fois pour toutes.». 28\n\nDie drei in diesem Entscheid entwickelten Kriterien der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit 29 sind bis heute für den Strassenlärm, den Eisenbahn- und Fluglärm sowie für weitern Verkehrslärm 30 grundsätzlich unverändert gebliebene, kumulative Anspruchsvoraussetzung für die Enteignung von Nachbarrechten des hoheitlich handelnden Werkeigentümers geblieben. Davon abgewi-\n\n28\nBGE 94 I 286 E. 9 S. 301 ff.\n29\nVgl. dazu III Ziff. 6.\n30\nOb diese Anspruchsvoraussetzungen auch für andere Lärmarten (z.B. Schiesslärm) oder für anderweitige Immissionen gelten, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher offen gelassen.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 229\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nchen ist das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher einzig, wenn Betroffenen ein Teil ihres Grundstücks förmlich entzogen wird, obwohl im Entscheid Werren noch ausdrücklich betont worden ist 31,\ndass auch Grundeigentümer die für eine Infrastrukturanlage Land abtreten müssen, nur im Falle der\nBejahung der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit für Immissionen entschädigt würden. Inzwischen vergütet das Bundesgericht nach den Regeln über die Teilenteignung unabhängig\nvon der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit auftretenden Lärm jedenfalls dann als\nInkonvenienz 32, wenn das beanspruchte Land der betroffenen Liegenschaft gleichsam als «Schutzschild» diente 33. Dasselbe gilt für den eigentlichen Überflug einer Parzelle, wenn dieser in einer Höhe\nerfolgt, die mit Art. 667 Abs. 1 ZGB nicht zu vereinbaren ist und deshalb die Grundeigentümerbefugnisse unmittelbar verletzt 34. Dabei brauchte sich das Bundesgericht bisher kaum mit Abgrenzungsfragen auseinanderzusetzen. Der Überflug hat in aller Regel spezielle und schwere Immissionen zur\nFolge. Solange die Immissionen auch nicht vorhersehbar waren, kann deshalb nach dem Grundsatz\nder Einheit 35 der Enteignungsentschädigung eine Pauschale ausgerichtet werden 36.\n\nIm Übrigen haben die drei Anspruchsvoraussetzungen für die Enteignung von Nachbarrechten inzwischen unterschiedliches Gewicht erhalten. Die Spezialität 37 wird vorab an der Intensität der Einwirkungen und heute an den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung 38 gemessen, während die Art\nder Nutzung der beeinträchtigten Liegenschaft und die konkrete Ausgestaltung des öffentlichen Bauwerkes (Viadukte, etc.) nur noch untergeordnete Bedeutung haben.\n\nDas Erfordernis der Schwere bezieht sich auf die Höhe des Schadens und nicht auf das Ausmass\noder das Gewicht der Beeinträchtigungen 39. Es wirkt kaum jemals anspruchsvernichtend, zumal das\nBundesgericht dort die Latte nach den zur Anwendung gelangenden Regeln über die formelle Teilenteignung meistens nicht hoch ansetzt 40. Anders wäre dies, wenn Immissionen aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Infrastrukturanlagen zu materiellen Enteignungen führen könnten, weil dort die\nSchwelle der entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeschränkungen höher liegt 41.\n\nHeikelstes, umstrittenstes und auch bedeutendstes Anspruchskriterium ist heute die Unvorhersehbarkeit 42, mit dem sich das Bundesgericht im Entscheid Werren kaum grundlegend auseinanderzusetzen\nbrauchte, weil es die damals dafür massgebenden Überlegungen schon vorher angestellt hatte 43.\nDabei beruht der Entscheid Werren wohl auf der damals gültigen Annahme, dass die Nähe eines\nGrundstücks zu einer Infrastrukturanlage des öffentlichen Verkehrs ein Standortvorteil sei, der trotz\nauftretender Lärmimmissionen bewusst gesucht werde. Der «Lage und Beschaffenheit» und dem\n«Ortsgebrauch» der Grundstücke 44 waren die Lärmimmissionen mit andern Worten zumindest an\neiner günstigen Verkehrslage gleichsam inhärent. Sie erwiesen sich deshalb nicht als übermässig und\nwaren grundsätzlich als ortsüblich zu dulden. Das mit dem Entscheid Werren förmlich eingeführte und\nschon vorher begründete Kriterium der Unvorhersehbarkeit war damals mit andern Worten ein Ausnahmetatbestand zu Gunsten der Grundeigentümerschaft, um dieser die aus damaliger Sicht grundsätzlich nicht geschuldete Entschädigung unter besondern Umständen dennoch zuzusprechen. Heute\nist die Nähe zu lärmigen Anlagen des öffentlichen Verkehrs in der Regel kein Standortvorteil. Damit\n\n31\nBGE 94 I 286 E. 9d S. 303.\n32\nVgl. Art. 22 Abs. 2 EntG.\n33\nBGE 106 Ib 381 E. 2b S. 384 ff.; vgl. dazu auch BGE 106 Ib 392 ff.\n34\nVgl. etwa BGE 122 II 349 ff. und BGE 129 II 72 ff.\n35\nHESS/WEIBEL, N 13 ff. zu Art. 19 EntG.\n36\nVgl. zur Überflugsenteignung auch IV Ziff. 4.3.\n37\nVlg. dazu III Ziff. 4.\n38\nVgl. dazu III Ziff. 3.\n39\nBGE 94 I 286 E. 3c S. 302 f.; BGE 101 Ib 405 E. 3b aa S. 408 f.; BGE 102 Ib 271 E. 4 S. 275.\n40\nVgl. dazu III Ziff. 5 sowie die allerdings noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der ESchK, Kreis 10, vom 14., 17.\nund 29. November 2006, welche die Schraube beim Kriterium der Schwere anzuziehen scheinen.\n41\nVgl. dazu III Ziff. 8.\n42\nVgl. dazu III Ziff. 6.\n43\nVgl. III Ziff. 1.\n44\nVgl. Art. 684 Abs. 1 ZGB.\n\n"}