{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nDie Rechtsprechung zur Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 679 / 684\nff. ZGB bezieht sich neben dem Lärm auch auf anderweitige Immissionen wie Luftverunreinigungen,\nErschütterungen oder Strahlen. Zu den nachbarlichen Abwehrrechten gehören zudem auch der Anspruch auf Unterlassung schädlicher Bauten und Grabungen 8 und der Änderung des natürlichen Wasserablaufs sowie die sich im Sinne von Art. 686 ZGB aus dem kantonalen Recht ergebenden Abwehrrechte. All diese Abwehrrechte können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1\nEntG 9 Gegenstand von Enteignungen bilden und sind nicht selten 10, werden hier aber ausser Acht\ngelassen. Nicht behandelt wird sodann die von hier behandelten Rechtsprechung abweichende Praxis zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben 11.\n\nIII. Begründung und Entwicklung der geltenden Praxis\n1. Entstehung\nDie Ursprünge der geltenden Praxis gehen – soweit ersichtlich – auf die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts sowie auf die Eisenbahnbauvorhaben zu Beginn des letzten Jahrhunderts zurück. Damals\nwurde mehrfach entschieden 12, dass die Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken, die vom Bau\noder Betrieb von Eisenbahnanlagen herrühren, durch die Enteignungsgerichte und nicht durch die\nZivilgerichte zu beurteilen sind. Präzise dogmatische Begründungen sind diesen Entscheiden noch\nnicht zu entnehmen. Immerhin war schon damals ausschlaggebend, dass die verursachten Schäden\n«die nicht wohl vermeidliche Folge einer Bahnunternehmung» 13 gewesen und damit – nach heutiger\nTerminologie – bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entstanden waren.\n\nAnschaulich und deutlicher als später begründet das Bundesgericht in einem frühen Entscheid 14 auch,\nweshalb den Betroffenen die nachbarrechtlichen Abwehransprüche verwehrt bleiben. Gleichzeitig\nstellt es klar, dass auftretende Immissionen am Übermassbegriff von Art. 684 ZGB 15 zu messen sind\nund bloss dann nicht zu dulden sind, wenn sie aufgrund der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht vorhersehbar waren.\n\n«Denn da in der Konzessionierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung\ndes Enteignungsrechtes für dasselbe durch die Staatsgewalt auch die Ermächtigung zur Vornahme derjenigen schädlichen Einwirkungen auf das Nachbareigentum eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht ausführbar ist, so sind die\nbetroffenen Grundeigentümer nicht in der Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen, wie sie dies gegenüber einem privaten Grundeigentümer könnten, durch\nAufhebung der Negatorienklage auf Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern\n\n6\nVgl. Ziff. IV.\n7\nVgl. Ziff. V.\n8\nArt. 685 ZGB\n9\nBGE 116 Ib 11 E. 2c S.20.\n10\nvgl. etwa BGE 106 Ib 231, 113 Ib 34, 119 Ib 334, 131 II 65, 458.\n11\nBGE 113 Ia 353 mit Hinweisen; 117 Ib 15.\n12\nBGE vom 18. Januar 1879, Bd. IV, S. 68, 72; BGE 34 I 690; BGE 36 I 623; BGE 40 I 447.\n13\nBGE 34 I 690 E. 3 S. 694.\n14\nBGE 40 I 447.\n15\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 226\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nmüssen sich dieselben gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des daraus erwachsenden Schadens ist mithin ein solcher aus Enteignung, da er seinen Grund\nin dem Entzuge der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemeinen Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus dem Grundeigentum fliessenden\nBefugnis und mithin in einer Einräumung von Rechten im Sinne von Art. 1 ExprG\nhat.» 16\n\n«Beim Entscheide darüber, ob eine solche Überschreitung hier stattfinde, ist davon auszugehen, dass Art. 684 ZGB nicht jede aus der Ausübung des Eigentums\nsich ergebende Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ, Lärm oder Erschütterung), sondern nur solche Einwirkungen verbietet, welche übermässig und durch Lage und Beschaffenheit der\nGrundstücke oder durch den Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind.» 17\n\n«[Dabei ist davon auszugehen], dass die Frage der Erlaubtheit der Immissionen\nnicht […] nach einem absoluten Massstabe beurteilt werden kann, sondern dass\ndabei in weitgehendem Masse auf die örtlichen Verhältnisse, den Charakter des in\nFrage stehenden Quartieres Rücksicht genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen Quartiere oder in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss in der\nRegel ein erheblicheres Mass von Lärm in Kauf nehmen als der Einwohner eines\nVillenquartiers; insbesondere kann er sich nicht auf Art. 684 ZGB berufen, wenn\nder bereits bestehende Lärm infolge einer normalen Weise vorauszusehenden\nErweiterung der vorhandenen industriellen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine gewisse Vermehrung erfährt.» 18\n\n"}