{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\nIndem die Überschreitung der grundsätzlich auch durch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen zu\nbeachtenden Immissionsgrenzwerte sowie die dafür erforderliche Gewährung von Erleichterungen\nneue Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Entschädigungen gegenüber immissionsbelasteten Grundeigentümern würden, könnte eine einfache Rechtsgrundlage eingeführt werden, die nur\nnoch auf die öffentlichrechtlichen Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung Bezug nimmt. Dabei\nwäre für die Höhe der Entschädigung das jeweilige Ausmass der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes bestimmend und würde die Bezahlung fällig, sobald Erleichterungen gewährt werden\nmüssen, die den Immissionsgrenzwert nicht mehr einzuhalten vermögen. Damit würde das Kriterium\nder Spezialität in einer der heutigen Praxis weitgehend entsprechenden Weise beibehalten, während\ndie systemfremden Anspruchsvoraussetzungen der Schwere und der Unvorhersehbarkeit entbehrlich\nwürden.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 224\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nAngesichts der Unwegsamkeiten und rechtsstaatlichen Mängel der heutigen Rechtsprechung sowie\nder zumindest vorläufig zuversichtlich stimmenden Ansätze für eine mögliche gesetzliche Regelung\nscheinen sich zumindest weitere Abklärungen aufzudrängen. Dies umso mehr, als allein eine einwandfreie gesetzliche Grundlage gegenüber der heutigen Rechtsprechung wesentliche Vorteile und\neinen grösseren Spielraum für die Verankerung einer sachgerechten Regelung bringen würde.\n\nII. Einleitung\n1. Problemstellung\nDie sich aus dem Bau und Betrieb öffentlicher Werke und Anlagen (Strassen, Flughäfen, Eisenbahnen, militärische Anlagen, Entsorgungsanlagen, Anlagen der Elektrizitätsversorgung, etc.) ergebenden Beeinträchtigungen (Lärm, Abgase, Erschütterungen, etc.), sind mitunter eine unvermeidbare\nFolge des jeweils zu erfüllenden öffentlichen Interesses. Aufgrund einer sehr früh eingeleiteten 1, mit\ndem Grundsatzentscheid Werren 2 begründeten und seither vielfach verfeinerten, höchstrichterlichen\nRechtsprechung werden berechtigte Abwehransprüche betroffener Nachbarn, deren Durchsetzung die\nbestimmungsgemässe Nutzung der jeweiligen öffentlichen Werke vereiteln oder erschweren würde, im\nRahmen eines formellen Enteignungsverfahrens mit Entschädigungsleistungen abgegolten.\n\nRechtsgrundlage dafür bildet heute ein verzahntes Ineinandergreifen von Enteignungs-, Umwelt- und\nZivilrecht. Zudem sind jeweils vielfältige Vorgaben der Raumplanung und der Spezialgesetzgebung zu\nder in Frage stehenden öffentlichen Infrastrukturaufgabe zu berücksichtigen. Dabei hat das Bundesgericht mit seiner sorgfältig weiter entwickelten Rechtsprechung ein eigentliches «case-law» geschaffen, dem es bisher erstaunlich gut gelungen ist, die je unterschiedliche Zielsetzungen verfolgenden\nund nicht widerspruchsfreien Rechtsgrundlagen unter einen Hut zu bringen.\n\nBei der Behandlung der vom Betrieb von Flughäfen herrührenden Immissionen, wohl auch bei der\nsachgerechten Abgrenzung oder Aneinanderreihung der Immissionsschutzansprüche gemäss Art. 13\n3\nff. USG und der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche sowie bei andern Einzelfragen\nstösst das heute geltende «Richterrecht» aber zunehmend an Grenzen. Vor allem aber besteht für\nalle Beteiligten eine unbefriedigende Rechtsunsicherheit. Die Anlagebetreiber vermögen kaum abzuschätzen, ob, wann und im welchem Umfang (gewichtige) Entschädigungsleistungen geschuldet sein\nkönnten. Die grosse Anzahl der vom (Flug-) Lärm Betroffenen ist angesichts drohender Verjährungsoder Verwirkungsfristen gehalten, Rechtsvorkehren einzulegen und sich damit in langwierige Verfahren einzulassen, obwohl im Lichte der sich zwingend nur in kleinen Schritten konkretisierenden Rechtsprechung noch gar nicht mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden kann, ob sich die geltend\ngemachten Entschädigungsforderungen als begründet erweisen werden.\n\n2. Auftrag\nAuch wenn die Ungewissheit über die Zukunft der Flughäfen oder über andere immissionsträchtige\nInfrastrukturanlagen zu einem gewichtigen Teil andere Ursachen hat 4, drängt es sich deshalb auf, die\nEffektivität des heutigen «case-law» zu hinterfragen und zumindest nach andern Ansätzen für die\nBeurteilung der anstehenden Entschädigungsforderungen zu fragen. Denkbar wäre insbesondere,\ndass der Gesetzgeber die heute geltenden Rechtsgrundlagen überarbeitet.\n\nDieser Bericht soll den politisch dafür zuständigen Instanzen den Entscheid erleichtern, ob für den\nGesetzgeber Handlungsbedarf besteht. Dabei wird zuerst die Entstehung, die dogmatische Herleitung\nund die Weiterentwicklung der geltenden Rechtsprechung dargestellt 5. Die Analyse 6 versucht sodann,\n1\nVgl. BGE 34 I 690; BGE 36 I 623.\n2\nBGE 94 I 286.\n3\nBundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01.\n\nVgl. dazu etwa HÄNNI, Politik und Recht, S. 151 ff.; JAAG, Rechtsgrundlagen, in: Rechtsfragen rund um den Flughafen, S. 31\n4\n\nff.\n5\nvgl. Ziff. III.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 225\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\ndie Vorteile und Schwachstellen der geltenden Praxis aufzuzeigen, damit im Rahmen der Beurteilung 7\neine vorläufige Bilanz gezogen werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass zumindest nach den\nZielsetzungen möglicher Gesetzesrevisionen gefragt wird.\n\n"}