{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-07-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000083_2007-07-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000083.pdf?ID=150000083", "Checksum": "ac0477e8d3e6f18d966e66281c86713f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 20.07.2007 150000083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 20.07.2007 150000083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "95d0a0bf7e7aa5f57e34deb42528e238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 20.07.2007 150000083\n\n\n2.1 Bedeutung ................................................................................................................................. 255\n2.2 Grundidee .................................................................................................................................. 255\n2.3 Spezialität .................................................................................................................................. 256\n2.4 Schwere..................................................................................................................................... 256\n2.5 Unvorhersehbarkeit ................................................................................................................... 257\n2.6 Verjährung ................................................................................................................................. 258\n2.7 Sanierungen .............................................................................................................................. 258\n3. Ergebnis..................................................................................................................................... 259\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 4. Juni 2008 223\nGutachten Karl Ludwig Fahrländer/Adrian Gossweiler\n\nI. Zusammenfassung\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgeltung von störenden Immissionen, die sich mit dem\nBetrieb öffentlicher Anlagen nicht vermeiden lassen, geht auf eine früh eingeleitete Praxis zurück, die\nhauptsächlich mit dem Grundsatzentscheid Werren vor rund 40 Jahren begründet und seither vielfach\nverfeinert und weiter entwickelt wurde. Danach wird Betroffenen in einem formellen Enteignungsverfahren der nachbarrechtliche Abwehranspruch gegenüber dem hoheitlich handelnden Werkeigentümer entzogen und, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen (Spezialität, Schwere, Unvorhersehbarkeit)\nkumulativ erfüllt sind, mit einer Entschädigung abgegolten. Weil das derart entwickelte «Richterrecht»\nauf nicht widerspruchsfreien und teilweise unsicheren Rechtsgrundlagen steht, stellt sich die Frage\nnach einer neuen gesetzlichen Regelung, zumal insbesondere bei der Behandlung der vom Betrieb\nder Flughäfen herrührenden Lärmimmissionen zunehmend die Grenzen der heutigen Rechtsprechung\nund eine für alle Beteiligten unbefriedigende Rechtsunsicherheit erkennbar werden.\n\nGrundlage für die getroffenen Abklärungen bildet die Darstellung der Entstehung und Entwicklung\nsowie eine Analyse der während Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung. Diese hat den anfänglich\nzur Hauptsache nachbar- oder privatrechtlichen Ansatz zur Abgeltung begründeter Entschädigungsansprüche insbesondere durch die mit dem Grundsatzentscheid Werren eingeführten Anspruchsvoraussetzungen der Spezialität, der Schwere und der Unvorhersehbarkeit zunehmend zu einem vorab\ndem öffentlichen Recht unterstehenden eigenständigen Entschädigungstatbestand umgestaltet. Dabei\nist es dem Bundesgericht dank einer Präzisierung des Kriteriums der Spezialität auch gelungen, eine\nangesichts des bestehenden gesetzlichen Rahmens überzeugende Koordination zwischen den Vorgaben der 1985 neu in Kraft getretenen eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und seiner bisherigen enteignungsrechtlichen Praxis zu ermöglichen, die auch den damals neu vorgeschriebenen\nund bis heute nur teilweise umgesetzten Sanierungen bestehender, belasteter Anlagen in geeigneter\nWeise Rechnung trägt.\n\nTrotz dieser sorgfältigen und sachgerechten Weiterführung der begründeten Praxis ist es insbesondere bei der Beurteilung der mit dem Betrieb der Landesflughäfen verbundenen Immissionen nur teilweise gelungen, die anstehenden Entschädigungsfragen befriedigend zu lösen. Bereits die der Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen voraus gehenden Verfahren für die Errichtung und\ndie Bewilligung des Betriebs der Landesflughäfen sind derart komplex und schwer justiziabel, dass im\nVerfahren zur Enteignung der Nachbarrechte (zu) viele Aspekte in der Schwebe bleiben, um im engen\nRahmen der geltenden Praxis oder des entwickelten «Richterrechts» greifbare und abschätzbare Entschädigungsgrundsätze festlegen zu können\n\nDie vertiefte Analyse der geltenden Rechtsprechung zeigt, dass die bestehende gesetzliche Grundlage zur Begründung einer befriedigenden Rechtsprechung dogmatisch ungenügend und unvollständig\nist. Die formelle Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs ist eine Fiktion, die dem tatsächlich bestehenden und zu beurteilenden Rechtsverhältnis, insbesondere angesichts der Entwicklung des öffentlichrechtlichen Infrastrukturrechts und seit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung sowie des darauf abgestützten öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes, zunehmend weniger\nentspricht. Während das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Spezialität die bereits\nerwähnte Koordination mit der Umweltschutzgesetzgebung zu erleichtern vermag, widerspricht die\nAnspruchsvoraussetzung der Schwere eigentlich den gesetzlichen Entschädigungsgrundsätzen bei\nformellen Enteignungen und lässt das Kriterium der Unvorhersehbarkeit ausser Acht, dass die Umweltschutzgesetzgebung jeder Person einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Vermeidung\nschädlicher oder lästiger Einwirkungen und damit auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verschafft.\n\n"}