Ausländerrecht. Bekämpfung missbräuchlicher Eheschliessungen (Art. 7 ANAG). Durch schweizerische Vertretungen durchgeführte Befragungen. - Der Anspruch auf Aufenthalt besteht nicht, wenn mit stichhaltigen und konkreten Indizien bewiesen werden kann, dass die Ehe nur zum Zweck der Gesetzesumgehung geschlossen wurde. Eine systematisch durchgeführte Befragung der Heiratswilligen zwecks Bekämpfung missbräuchlicher Eheschliessung würde jedoch über Ziel und Zweck des Gesetzes hinausgehen. - Die Kantone verfügen nicht über die Kompetenz, den schweizerischen Vertretungen im Ausland selbstständig Weisungen zu erteilen.