Ausländerrecht. Bürgerrecht. Einbürgerung von Mitgliedern diplomatischer Vertretungen, ständiger Missionen, Konsularposten sowie von internationalen Funktionären einschliesslich deren Familien (Missionsmitglieder). - Das Ausländerrecht findet keine Anwendung auf Missionsmitglieder, da der Aufenthalt dieser Personen im Residenzstaat durch die Wiener Übereinkommen geregelt ist. Demgegenüber ist das Bürgerrecht auf Missionsmitglieder anwendbar, da das diplomatische und konsularische Recht diesen Bereich nicht regelt.