1 - Nichts hindert eine diplomatische Vertretung daran, im Rahmen einer Visumsausstellung die vom Gesuchsteller vorgelegten Dokumente dem Residenzland vorzulegen, sollten sich Zweifel über die Echtheit der fraglichen Papiere ergeben. - Hat eine Vertretung Kenntnis über diesbezügliche Fälschungen, muss sie hierüber das Bundesamt für Ausländer informieren und darf auch die Behörden des Residenzlandes benachrichtigen.