1 auf einer Kombination dieser Grundsätze beruht, selbst wenn das Schweizer Strafrecht auf das aktive Personalitätsprinzip abstellt. Die völkerrechtliche Regelung geht in diesem Falle vor. - Die Tatsache, dass ein völkerrechtlicher Vertrag von einem Bundesgesetz abweicht, hat nicht zwingend zur Folge, dass das fragliche Abkommen durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist. Der Bundesrat kann ein derartiges Abkommen in eigener Zuständigkeit abschliessen, sofern dieses als «Bagatellvertrag» zu qualifizieren ist.