En d’autres termes, «die Ausstellung eines Nationalpasses verpflichtet den ausstellenden Staat zur Rückübernahme des Passinhabers, selbst dann, wenn dieser die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates nicht besitzt. Andererseits ist der Einreisestaat berechtigt, den Passinhaber in den Staat abzuschieben, der den Nationalpass ausgestellt hat»[117]. Dans le cas d’espèce, il apparaît que les Yougoslaves se refusent à autoriser le retour de titulaires de passeports yougoslaves ressortissants de la Republika Srpska.