Entgegen dem durch den Titel des Übereinkommens erweckten Anschein, die Terrorismusbekämpfung werde umfassend geregelt, werden darin einzig Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe behandelt. Das Übereinkommen ergänzt somit das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) und gelangt erst dann zur Anwendung, wenn ein formelles Rechtshilfeersuchen der spanischen Behörden im Rahmen eines spanischen Verfahrens vorliegt. Für ein Vorgehen gegen die baskische Internet-Propaganda bietet dieses Übereinkommen jedoch keine Grundlage.