1 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (SR 0.353.3) im Vordergrund stehen, zumal die anderen Instrumente hauptsächlich dem Schutz des Luftverkehrs und der Seeschiffahrt dienen. Entgegen dem durch den Titel des Übereinkommens erweckten Anschein, die Terrorismusbekämpfung werde umfassend geregelt, werden darin einzig Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe behandelt.