Er ist zum Schluss gekommen, dass Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens, der die Vertragsstaaten verpflichtet, «mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form zu verfolgen» und «Handlungen oder Praktiken der Rassendiskriminierung gegenüber Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen», diskriminierende Einwanderungsgesetze als mit dem Übereinkommen unvereinbar erklärt.[21] BBl 1992 III 296. [39] [22] , grundsätzlich das souveräne Recht haben, über Einreise in ihr und Aufenthalt auf ihrem Territorium zu entscheiden.[23] «Il n’existe aucune norme