In bezug auf den Zutritt zum Staatsgebiet und auf die wirtschaftliche Betätigung haben somit landesrechtliche Regelungen Vorrang vor bilateralen Staatsvertragsverpflichtungen. [35] [18] garantieren gleichzeitig Inländerbehandlung und Meistbegünstigung (oder nur Meistbegünstigung, wie im vorliegenden Falle). Das bedeutet, dass die Vertragspartner sich auf den jeweils günstigeren Standard berufen können. Das gilt ausserdem auch für die Zusatzabkommen, welche die Schweiz mit einigen europäischen Ländern zum grossen Teil kurz nach dem Erlass der definitiven Fremdenpolizeigesetzgebung (ANAG) abgeschlossen hat.[19] Zusatzabkommen dieser Art hat die Schweiz mit Belgien (1935), der BRD