Weder das Niederlassungsabkommen von 1929, noch das ISA von 1992 begründen ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Schluss ergibt sich für das Niederlassungsabkommen aus einer gefestigten und allgemein anerkannten Praxis in Abweichung vom Vertragstext, für das ISA aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung seiner Bestimmungen. Im übrigen hat die Schweiz keine Verpflichtung, aufgrund anderer völkerrechtlicher Verträge oder des Gewohnheitsrechts, Ausländer in ihr Territorium zuzulassen. Jeder Staat hat grundsätzlich das Recht, über Einreise in sein und Aufenthalt auf seinem Territorium zu entscheiden.