3 die entsprechende Strafrechtsrevision vom 2. März 1992[37] Obwohl das schweizerische Zulassungskriterium der Integrationsfähigkeit keine rassendiskriminierenden Ziele verfolgt, wurde der Beitritt zum Übereinkommen unter dem Vorbehalt der schweizerischen Zulassungspolitik zum Arbeitsmarkt vorgenommen. Der Bundesrat will mit diesem Vorbehalt vermeiden, dass sich gewisse Auswirkungen unserer Zulassungspolitik dem Vorwurf der Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen aussetzen könnten. 4. Völkergewohnheitsrecht