auf der anderen Seite erklären die Vertragsparteien ihren Willen, Bewilligungen hinsichtlich der Beschäftigung von Beratern und anderen qualifizierten Personen nach Möglichkeit zu erteilen. Diese zwei Präzisierungen haben eindeutig nicht dieselbe Tragweite: im ersten Fall handelt sich um eine Verpflichtung, nach Zulassung einer Investition «technische Bewilligungen» zu erteilen, was auch als eine Konkretisierung des Grundsatzes der billigen und gerechten Behandlung betrachtet werden könnte; im zweiten Fall geht es hingegen um eine sogenannte «best endeavour»-Klausel, welcher keine strikt verpflichtende Bindung zukommt.