Darunter ist auch ein Verbot widersprüchlicher Handlungen der Behörden zu verstehen, insbesondere wenn die getätigten Investitionen einen bedeutenden finanziellen Aufwand mit sich bringen. In bezug auf die Zulassung enthält Abs. 2 von Art. 3 zwei Präzisierungen: auf der einen Seite verpflichten sich die Vertragsparteien «technische», das heisst nicht den Personenverkehr betreffende Bewilligungen zu erteilen (zum Beispiel für die Durchführung von Lizenzverträgen); auf der anderen Seite erklären die Vertragsparteien ihren Willen, Bewilligungen hinsichtlich der Beschäftigung von Beratern und anderen qualifizierten Personen nach Möglichkeit zu erteilen.