Mit anderen Worten: nur wenn eine Vertragspartei eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei zugelassen hat, ist sie verpflichtet, diese zu schützen, beziehungsweise sie nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern, und ihre gerechte und billige Behandlung sicherzustellen (Art. 4 und 5). Darunter ist auch ein Verbot widersprüchlicher Handlungen der Behörden zu verstehen, insbesondere wenn die getätigten Investitionen einen bedeutenden finanziellen Aufwand mit sich bringen.