Das Investitionsförderungs- und -schutzabkommen (ISA, nicht publiziert) verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei ohne weiteres zuzulassen (Art. 3 Abs. 1). Investitionen werden von den Vertragsparteien «soweit wie möglich» gefördert und «in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften» zugelassen. Diese Bestimmung ist in allen Investitionsabkommen zu finden, welche die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat. Sie will klarmachen, dass in bezug auf die Zulassung von Investitionen den Vertragsparteien nur eine «best endeavour»-Verpflichtung obliegt.