Einige Niederlassungsverträge[35] Da aber die Gleichbehandlungsklauseln in bezug auf Zulassung und wirtschaftliche Betätigung der Ausländer ihre Bedeutung verloren haben, entfalten auch die Meistbegünstigungsklauseln auf diesem Gebiet keine über 2 das Landesrecht hinausgehende Wirkung. Die konstante Praxis hat auch dem grundsätzlich anwendbaren Prinzip der Meistbegünstigung zugunsten landesrechtlicher Bestimmungen derogiert. 2. Das Investitionsförderungs- und -schutzabkommen vom 22. September 1992