In Wirklichkeit «führten die Vertragsparteien nach dem ersten Weltkrieg (in konstanter Praxis und allseits gebilligter Abweichung vom Vertragstext, consuetudo derogatoria) fremdenpolizeiliche Beschränkungen der Niederlassung ein und gestehen seither eine Berufung auf die Niederlassungsverträge einzig noch den schon Niedergelassenen zu. Nur diese können sich auf die Bestimmungen der Niederlassungsverträge, die freie Niederlassung, die rechtsgleiche Behandlung mit Schweizern sowie (teilweise) die Handels- und Gewerbefreiheit berufen.»[34] Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Ungleichbehandlung zwischen Ausländern vor dem Völkerrecht standhält. Einige Niederlassungsverträge[35]