Diesem Prinzip folgend, würde eine textuelle Auslegung der Niederlassungsverträge, die keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des internen Rechts der Vertragsstaaten vorsehen, ein Recht auf Niederlassung begründen. In Wirklichkeit «führten die Vertragsparteien nach dem ersten Weltkrieg (in konstanter Praxis und allseits gebilligter Abweichung vom Vertragstext, consuetudo derogatoria) fremdenpolizeiliche Beschränkungen der Niederlassung ein und gestehen seither eine Berufung auf die Niederlassungsverträge einzig noch den schon Niedergelassenen zu.