Die Niederlassungsverträge basieren im Prinzip auf dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung. Damit sichern sie nicht eine definierte Rechtsstellung, sondern verweisen auf eine andere, bereits bestehende Rechtsstellung und machen diese auf die im Vertrag bezeichneten Fälle anwendbar. Nach der heute vorherrschenden Auffassung geht älteres Staatsvertragsrecht grundsätzlich auch dem jüngeren Bundesgesetzesrecht vor (gemäss dem Grundsatz «Völkerrecht bricht Landesrecht»). Das bedeutet unter anderem, dass ein Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einfach durch den späteren Erlass von landesrechtlichen Bestimmungen umgehen kann.