{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-60-136--_1995-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002969.pdf?ID=150002969", "Checksum": "0045f6134aca5aeda8a645f723032cc3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.136 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 11.11.1995 JAAC 60.136 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 11.11.1995 JAAC 60.136 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 11.11.1995 JAAC 60.136 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "126b9460e7e03d642f9aa157bb9bb5f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 11.11.1995 JAAC 60.136 \r\n\nDas Investitionsförderungs- und -schutzabkommen (ISA, nicht publiziert)\nverpflichtet die Vertragsparteien nicht, Investitionen von Investoren der\nanderen Vertragspartei ohne weiteres zuzulassen (Art. 3 Abs. 1). Investitionen\nwerden von den Vertragsparteien «soweit wie möglich» gefördert und «in\nÜbereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften»\nzugelassen. Diese Bestimmung ist in allen Investitionsabkommen zu\nfinden, welche die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat. Sie\nwill klarmachen, dass in bezug auf die Zulassung von Investitionen den\nVertragsparteien nur eine «best endeavour»-Verpflichtung obliegt. Im übrigen\nwird in Art. 2 ISA der Anwendungsbereich des Abkommens definiert: das\nAbkommen ist auf Investitionen anwendbar, die schon «getätigt wurden».\nMit anderen Worten: nur wenn eine Vertragspartei eine Investition eines\nInvestors der anderen Vertragspartei zugelassen hat, ist sie verpflichtet,\ndiese zu schützen, beziehungsweise sie nicht durch ungerechtfertigte oder\ndiskriminierende Massnahmen zu behindern, und ihre gerechte und billige\nBehandlung sicherzustellen (Art. 4 und 5). Darunter ist auch ein Verbot\nwidersprüchlicher Handlungen der Behörden zu verstehen, insbesondere\nwenn die getätigten Investitionen einen bedeutenden finanziellen Aufwand\nmit sich bringen.\nIn bezug auf die Zulassung enthält Abs. 2 von Art. 3 zwei Präzisierungen:\nauf der einen Seite verpflichten sich die Vertragsparteien «technische», das\nheisst nicht den Personenverkehr betreffende Bewilligungen zu erteilen\n(zum Beispiel für die Durchführung von Lizenzverträgen); auf der anderen\nSeite erklären die Vertragsparteien ihren Willen, Bewilligungen hinsichtlich\nder Beschäftigung von Beratern und anderen qualifizierten Personen nach\nMöglichkeit zu erteilen. Diese zwei Präzisierungen haben eindeutig nicht\ndieselbe Tragweite: im ersten Fall handelt sich um eine Verpflichtung, nach\nZulassung einer Investition «technische Bewilligungen» zu erteilen, was\nauch als eine Konkretisierung des Grundsatzes der billigen und gerechten\nBehandlung betrachtet werden könnte; im zweiten Fall geht es hingegen um\neine sogenannte «best endeavour»-Klausel, welcher keine strikt verpflichtende\nBindung zukommt. Diese Bestimmung kann deswegen ein Recht auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung nicht begründen, folglich über die innerstaatliche\nAusländerregelung keinen Vorrang haben.\n\n3. Andere völkerrechtliche Instrumente\n\nZu prüfen ist, ob eine Ungleichbehandlung unter Ausländern vor dem\nInternationalen Übereinkommen vom 29. Dezember 1994 zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung (AS 1995 1164) standhält. In der\nBotschaft über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen und über\n\n3\ndie entsprechende Strafrechtsrevision vom 2. März 1992[37] Obwohl\ndas schweizerische Zulassungskriterium der Integrationsfähigkeit\nkeine rassendiskriminierenden Ziele verfolgt, wurde der Beitritt zum\nÜbereinkommen unter dem Vorbehalt der schweizerischen Zulassungspolitik\nzum Arbeitsmarkt vorgenommen. Der Bundesrat will mit diesem Vorbehalt\nvermeiden, dass sich gewisse Auswirkungen unserer Zulassungspolitik dem\nVorwurf der Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen aussetzen könnten.\n\n4. Völkergewohnheitsrecht\n\nSchliesslich stellt sich die Frage, ob die Ungleichbehandlung unter Ausländern\ngegen Normen des Gewohnheitsrechtes verstösst. Diese Frage ist zu verneinen:\nin der Praxis und Doktrin wird anerkannt, dass die Staaten, auch wenn sie in\nder Behandlung von Ausländern nicht völlig frei sind[39]\n\nZusammenfassung\n\nWeder das Niederlassungsabkommen von 1929, noch das ISA von 1992\nbegründen ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser\nSchluss ergibt sich für das Niederlassungsabkommen aus einer gefestigten und\nallgemein anerkannten Praxis in Abweichung vom Vertragstext, für das ISA\naus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung\nseiner Bestimmungen.\nIm übrigen hat die Schweiz keine Verpflichtung, aufgrund anderer\nvölkerrechtlicher Verträge oder des Gewohnheitsrechts, Ausländer in ihr\nTerritorium zuzulassen. Jeder Staat hat grundsätzlich das Recht, über Einreise\nin sein und Aufenthalt auf seinem Territorium zu entscheiden.\n[33] Die Analyse dieses Aspektes stützt sich auf die hiernach zitierten\nPublikationen: Hans Huber, Die Grundrechte der Ausländer in der Schweiz\nund ihre Rechtsquellen, Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977; Walter\nA. Stoffel, Die völkervertraglichen Gleichbehandlungsverpflichtungen der\nSchweiz gegenüber den Ausländern, Diss. Freiburg, Zürich, 1979; Gutachten\nder Direktion für Völkerrecht (DV) vom 24. März 1993, Freizügigkeit\nim Personenverkehr: Integrationspolitisches Potential der bestehenden\nNiederlassungsverträge. Die bundesgerichtliche Praxis ist zusammengefasst\nin einem Entscheid des Kassationshofes vom 12. Januar 1993 (M. gegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zürich), veröffentlicht in: Aktuelle Juristische\nPraxis (AJP) 7/93, S. 857 f.\n[34] [17] In bezug auf den Zutritt zum Staatsgebiet und auf die wirtschaftliche\nBetätigung haben somit landesrechtliche Regelungen Vorrang vor bilateralen\nStaatsvertragsverpflichtungen.\n[35] [18] garantieren gleichzeitig Inländerbehandlung und Meistbegünstigung\n(oder nur Meistbegünstigung, wie im vorliegenden Falle). Das bedeutet, dass\ndie Vertragspartner sich auf den jeweils günstigeren Standard berufen können.\nDas gilt ausserdem auch für die Zusatzabkommen, welche die Schweiz mit\neinigen europäischen Ländern zum grossen Teil kurz nach dem Erlass der\ndefinitiven Fremdenpolizeigesetzgebung (ANAG) abgeschlossen hat.[19]\nZusatzabkommen dieser Art hat die Schweiz mit Belgien (1935), der BRD\n\n"}