{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-60-136--_1995-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002969.pdf?ID=150002969", "Checksum": "0045f6134aca5aeda8a645f723032cc3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.136 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 11.11.1995 JAAC 60.136 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 11.11.1995 JAAC 60.136 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 11.11.1995 JAAC 60.136 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:07", "Checksum": "126b9460e7e03d642f9aa157bb9bb5f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 11.11.1995 JAAC 60.136 \r\n\n JAAC 60.136\n\nDirektion für Völkerrecht, 11. November 1995;\ntraduction française dans la Revue suisse de droit\ninternational et de droit européen 5/1996, Pratique\nsuisse 1995, N° 4.3\n\nStatut d’Albanais en Suisse. Aucune obligation de la Suisse d’accorder\nune autorisation de séjour à un ressortissant albanais.\n\nRechtsstellung von Albaniern in der Schweiz. Keine Verpflichtung der\nSchweiz, einem Albanier eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n\nStatuto di Albanesi in Svizzera. Nessun obbligo per la Svizzera di\nrilasciare un permesso di dimora a un cittadino albanese.\n\nDer Direktion für Völkerrecht wurde die Frage gestellt, ob eine\nvölkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bestehe, dem albanischen Direktor\nder schweizerischen Niederlassung einer albanischen Reiseagentur die\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Die Frage beantwortete\ndiese Direktion im folgenden Gutachten.\n\nEinleitende Bemerkung\n\nDie Rechtsstellung der Ausländer in der Schweiz wird sowohl vom Landeswie auch vom Völkerrecht geregelt. Von besonderem Interesse sind in\ndiesem Zusammenhang aus unserer Sicht die Fragen betreffend Zulassung,\n\n1\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer in der Schweiz, insbesondere\ndas Verhältnis zwischen den beiden Rechtsordnungen auf diesem Gebiet,\nanders gesagt zwischen dem BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und dem Verordnungsrecht\neinerseits und den bestehenden Niederlassungsverträgen oder anderen\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen auf der anderen Seite. Im vorliegenden\nFall sind das Niederlassungs- und Handelsabkommen zwischen der Schweiz\nund Albanien vom 10. Juni 1929 (SR 0.142.111.231)[33] und das Abkommen\nzwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik\nAlbanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen\nvom 22. September 1992 (nicht publiziert) von Bedeutung.\n\n1. Das Niederlassungs- und Handelsabkommen vom 10. Juni\n1929\n\nDie Niederlassungsverträge basieren im Prinzip auf dem Grundsatz\nder Inländergleichbehandlung. Damit sichern sie nicht eine definierte\nRechtsstellung, sondern verweisen auf eine andere, bereits bestehende\nRechtsstellung und machen diese auf die im Vertrag bezeichneten Fälle\nanwendbar. Nach der heute vorherrschenden Auffassung geht älteres\nStaatsvertragsrecht grundsätzlich auch dem jüngeren Bundesgesetzesrecht\nvor (gemäss dem Grundsatz «Völkerrecht bricht Landesrecht»). Das bedeutet\nunter anderem, dass ein Land seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht\neinfach durch den späteren Erlass von landesrechtlichen Bestimmungen\numgehen kann. Diesem Prinzip folgend, würde eine textuelle Auslegung der\nNiederlassungsverträge, die keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des\ninternen Rechts der Vertragsstaaten vorsehen, ein Recht auf Niederlassung\nbegründen. In Wirklichkeit «führten die Vertragsparteien nach dem ersten\nWeltkrieg (in konstanter Praxis und allseits gebilligter Abweichung vom\nVertragstext, consuetudo derogatoria) fremdenpolizeiliche Beschränkungen\nder Niederlassung ein und gestehen seither eine Berufung auf die\nNiederlassungsverträge einzig noch den schon Niedergelassenen zu. Nur\ndiese können sich auf die Bestimmungen der Niederlassungsverträge, die freie\nNiederlassung, die rechtsgleiche Behandlung mit Schweizern sowie (teilweise)\ndie Handels- und Gewerbefreiheit berufen.»[34]\nDavon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Ungleichbehandlung zwischen\nAusländern vor dem Völkerrecht standhält. Einige Niederlassungsverträge[35]\nDa aber die Gleichbehandlungsklauseln in bezug auf Zulassung und\nwirtschaftliche Betätigung der Ausländer ihre Bedeutung verloren haben,\nentfalten auch die Meistbegünstigungsklauseln auf diesem Gebiet keine über\n\n2\ndas Landesrecht hinausgehende Wirkung. Die konstante Praxis hat auch\ndem grundsätzlich anwendbaren Prinzip der Meistbegünstigung zugunsten\nlandesrechtlicher Bestimmungen derogiert.\n\n2. Das Investitionsförderungs- und -schutzabkommen vom\n22. September 1992\n\n"}