Auf die Frage, welche Konsequenzen sich aus der materiellrechtlich weitgehend ungebundenen Natur der Einreiseentscheidung in bezug auf das Verfahren und die allfällige Begründungspflicht gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz oder anderen Bundesrechtsquellen ergeben, wird keine abschliessende Antwort gegeben. Es wird insbesondere nicht dazu Stellung genommen, ob Art. 3 Bst. f VwVG der zutreffende Ausschlussgrund sei und ob eine Begründungspflicht nicht trotz fehlendem Anspruch in der Sache in Frage komme. [32] Heute Art. 13b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31).