1991, S. 1587 f.). Fazit: Aufgrund des allgemeinen Völkerrechts besteht für gewöhnliche Ausländer kein Anspruch auf Einreise bzw. Visaerteilung. Auch Ausländer, welche in eine der völkerrechtlich privilegierten Kategorien besonders zu schützender Personengruppen fallen, geniessen kein eigentliches Recht auf Einreise bzw. Visaerteilung: Obwohl Sinn und Geist der Flüchtlingskonvention eine grosszügige Zulassungspraxis nahelegen, bleibt - nach dem heutigen Stand des Völkergewohnheitsrechts sowie der einschlägigen Konventionen - das Ermessen der Staaten bei der Auferlegung und Handhabung von Visumspflichten ungebunden. Dem entspricht die interne Rechtslage in der Schweiz: Art. 6 Abs. 2 AsylG