2 Gemäss Wortlaut und Anwendungspraxis richten sich die genannten Bestimmungen lediglich gegen Massnahmen zur Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung; sie werden jedoch nicht im Sinne einer Verpflichtung zur Einreiseerlaubnis verstanden. Aufgrund des geltenden Völkerrechts werden zur Zeit, vor allem seitens des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), lediglich geeignete Rechtsschutzverfahren verlangt und - in diesem Zusammenhang - rechtspolitische Bedenken insbesondere gegen die verschärfte Sanktionspraxis gegenüber Beförderungsunternehmen erhoben (vgl. Reinhard Marx, Asylrecht, Bd. 3, 5. Aufl. 1991, S. 1587 f.).