«Wenn die vorübergehende Zuflucht vom Aufgenommenen benützt wird, um ein Asylgesuch zu stellen, übermittelt der Missionschef das Begehren zusammen mit seinem Bericht dem Delegierten für das Flüchtlingswesen (Art. 17 Asylgesetz[32]). Er informiert den Antragsteller, dass die Hinterlegung des Gesuchs ihm weder ein subjektives Recht auf Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Botschaft, noch auf Einreise in die Schweiz gibt, um dort den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Er ruft ihm in Erinnerung, dass er die Botschaft verlassen muss, sobald die unmittelbare Gefahr aufgehört hat.» Im Völkervertragsrecht fallen namentlich die jeweiligen «non-refoulement»-Garantien gemäss Art.