Ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes, universelles Recht auf Gewährung diplomatischen Asyls besteht nicht. Lediglich für extreme Ausnahmefälle und unter strengen Auflagen wird in der Doktrin ein Recht des Entsendestaates (nicht aber ein Anspruch des Opfers) zur vorübergehenden Schutzgewährung in den diplomatischen Räumlichkeiten postuliert. Ziff. 5 der erwähnten EDA-Weisung legt dabei folgendes Vorgehen in bezug auf die Information eines Schutz- bzw. Asylsuchenden fest: «Wenn die vorübergehende Zuflucht vom Aufgenommenen benützt wird, um ein Asylgesuch zu stellen, übermittelt der Missionschef das Begehren zusammen mit seinem Bericht dem Delegierten für das Flüchtlingswesen (Art.