Anerkannt ist ferner, dass die Gründe zur Einreiseverweigerung prohibitiver sein können als die Bedingungen im Ausweisungsfall (vgl. Seidl-Hohenveldern, a. a. O.). Jeder Staat kann die Einreisevoraussetzungen - positiver wie negativer Natur - souverän festlegen und souverän über deren Vorliegen entscheiden. Im Verweigerungsfalle besteht insbesondere keine juristisch verbindliche Pflicht zur Begründung; immerhin sind seitens gewisser internationaler Gremien Empfehlungen für eine solche abgegeben worden (Doehring [a. a. O., S. 108] erwähnt namentlich das «Institut de Droit International»).