1 International Law, 4. Aufl., Oxford 1990, S. 519 f.; Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., München 1990, S. 662 f.; Ignaz Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 6. Aufl., Köln 1987, S. 335 f.). Ausnahmen werden in der Lehre allenfalls für bestimmte Fälle postuliert, wo die Nichtzulassung zugleich eine Verletzung universell anerkannter Menschenrechtsstandards bedeutete - was zur Zeit lediglich bei klarer und unmittelbarer Bedrohung des Lebens angenommen wird (vgl. Doehring, a. a. O.). Anerkannt ist ferner, dass die Gründe zur Einreiseverweigerung prohibitiver sein können als die Bedingungen im Ausweisungsfall (vgl. Seidl-Hohenveldern, a. a. O.).