Voraussetzung wäre allerdings, dass die betroffenen Personen den Instanzenzug an ihrem neuen Wohnsitz durchschreiten, also die Rückverleihung anfechten oder allenfalls auf anderen Wegen eine Entlassung aus der rückverliehenen Staatsangehörigkeit zu erwirken versuchen. Erst wenn solche Bemühungen erfolglos bis auf Stufe der obersten Rechtsmittelinstanzen fortgesetzt worden sind, kann die Schweiz auf diplomatischem Weg vorstellig werden. Vorher könnte sie gegebenenfalls den konsularischen Schutz gewähren, also begrenzte Unterstützung für die rechtlichen Schritte der Betroffenen leisten.