12, der die gegenteilige Anordnung des UN-Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen erwähnt, welche aber zur Zeit noch kein Gewohnheitsrecht darstellen dürfte). Eine eigene Kasuistik hat sich mit der Frage des Widerrufs von Ausbürgerungserlassen bzw. der kollektiven Ausbürgerungen entwickelt, dies namentlich im Anschluss an die Staatsangehörigkeitsbereinigung durch Deutschland nach dem 2. Weltkrieg (Donner, a. a. O., S. 168 ff.). Die sogenannte «Rückbürgerung» oder «Reintegration» konnte im Falle der deutschen Gesetzgebung ausgeschlagen werden (Seidl-Hohenveldern, a. a. O., S. 272, Rz. 1334; Ipsen, a. a. O., S. 303 Rz.