2 des Staatsangehörigkeitsrechts (jus sanguinis, jus soli, Statusänderung durch Heirat, Adoption udgl.) berücksichtigen den Willen nicht, oder wenigstens nicht primär. Ein Beispiel lieferte bis Ende 1991 die Bürgerrechtsregelung der Schweiz, wonach die Verleihung des Schweizer Bürgerrechts von der ausländischen Gattin eines Schweizers nicht ausgeschlagen werden konnte (vgl. Ipsen, a. a. O., S. 303 Rz. 12, der die gegenteilige Anordnung des UN-Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen erwähnt, welche aber zur Zeit noch kein Gewohnheitsrecht darstellen dürfte).