1. Zu den völkerrechtlichen Schranken des Staatsangehörigkeitsrechts Das Staatsangehörigkeitsrecht war historisch - und ist bis heute - Ausfluss der Souveränität der Staaten (Ruth Donner, The Regulation of Nationality in International Law, 2. Aufl., Irvington-on-Hudson N. Y. 1994, S. 1 ff.). Jeder Staat entscheidet daher grundsätzlich frei, unter welchen Voraussetzungen er wem seine Staatsangehörigkeit verleiht oder entzieht (Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., Bochum 1990, S. 300).