31 Abs. 4 des Wiener Übereink. über konsularische Beziehungen vor jeder Vollstreckung Immunität geniesst. Die rechtlich verbindlich geschuldete Forderung der Verwertungsgesellschaft kann demnach gegenüber fremden Staaten eingeklagt, nicht jedoch - ohne freiwillige Aufhebung der Immunität für das hoheitliche Vermögen des Staates - vollstreckt werden. Internationale Organisationen