Die Inanspruchnahme von Urheberrechten ist ein Akt iure gestionis. Da zudem die notwendige Binnenbeziehung der urheberrechtlich geschützten Werke gegeben ist (z. B. Aufführungsort in der Schweiz), kann die Forderung in der Schweiz eingeklagt werden. Die Zwangsvollstreckung ist nicht erlaubt, sofern sich die Forderung auf hoheitliches Vermögen des Staates richtet. Bei Vermögen von diplomatischen und ständigen Missionen beziehungsweise konsularischen Posten handelt es sich um hoheitliches Vermögen, welches gemäss Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereink. über diplomatische Beziehungen beziehungsweise Art. 31 Abs. 4 des Wiener Übereink.