Urheberrechtliche Forderungen gegenüber den bislang acht Mitgliedstaaten des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität sind vor Schweizer Gerichten klagbar (Art. 8 Bst. c des Abkommens). Die Staaten - und demzufolge ihre Organe (diplomatische und ständige Missionen, konsularische Posten) - geniessen indessen vor der Zwangsvollstreckung absolute Immunität (Art. 23 des Abkommens), weshalb eine Vollstreckung ohne freiwillige Aufhebung der Immunität nicht vollzogen werden kann. Gerichtsbarkeit und Vollstreckung gegen die übrigen Staaten