3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen[68] beziehungsweise Art. 31 Abs. 4 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen[69], wonach Gegenstände einer diplomatischen Vertretung beziehungsweise eines konsularischen Postens, seien es Möbel, Bankkonti, Autos, usw., der Zwangsvollstreckung entzogen sind. 3.3. Zwangsvollstreckung gegenüber internationalen Organisationen Aufgrund der bereits erwähnten absoluten Immunität ist eine Zwangsvollstreckung gegenüber internationalen Organisationen ohne deren ausdrückliche Einwilligung - das heisst freiwilliger Verzicht auf Immunität - ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Ziff. 2.4).