Die Rechtsprechung für die Zwangsvollstreckung gegenüber fremden Staaten wird international dahingehend eingeschränkt, dass Vermögensgegenstände im Gerichtsstaat, die hoheitlichen Zwecken des fremden Staates tatsächlich dienen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies entspricht auch der Praxis des Bundesgerichts und der Bundesverwaltung, nach derer sich der Schutz der Immunität auf Vermögenswerte, die der fremde Staat in der Schweiz besitzt und die er für seinen diplomatischen Dienst oder für eine andere ihm als Träger öffentlicher Gewalt obliegende Aufgabe bestimmt, beschränkt[67]. Diese Praxis basiert auf Art. 22 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen[68