Neben den in Ziff. 2.3 aufgeführten Bedingungen für die Gerichtsbarkeit fremder Staaten (iure gestionis, Binnenbeziehung), ist für die Zwangsvollstreckung gegen fremde Staaten kumulativ eine weitere Einschränkung zu beachten: Die Rechtsprechung für die Zwangsvollstreckung gegenüber fremden Staaten wird international dahingehend eingeschränkt, dass Vermögensgegenstände im Gerichtsstaat, die hoheitlichen Zwecken des fremden Staates tatsächlich dienen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.