4 eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmassnahme getroffen werden kann, ausser in dem Fall und in dem Ausmass, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat (Art. 23). Diese Bestimmung basiert auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Staaten des Europarates. Es wird mithin davon ausgegangen, dass auch in den internationalen Beziehungen eine rechtlich verbindlich festgestellte Schuld anstandslos zu begleichen ist. 3.2. Zwangsvollstreckung gegenüber fremden Staaten ausserhalb des Übereinkommens