Im Unterschied zur Immunität von Staaten stellt sich bei den internationalen Organisationen die Frage nach der Unterscheidung von Handlungen iure gestionis oder iure imperii nicht, da den internationalen Organisationen gemäss Konventionen und bilateralen Abkommen (z. B. Sitzabkommen der Schweiz mit internationalen Organisationen) eine absolute Immunität garantiert wird. Die internationalen Organisationen geniessen somit für alle Handlungen Immunität und können demnach nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung vor Gericht gestellt und auch nicht einer Zwangsvollstreckung unterzogen werden[66]. 3. Die Zwangsvollstreckung 3.1. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität