Zudem ist für das auf schweizerischem Staatsgebiet aufgeführte Werk die notwendige Binnenbeziehung mit der Schweiz erstellt. Fremde Staaten - und somit auch ihre Vertretungen als deren Organe[65] - können sich demnach in bezug auf die Gerichtsbarkeit vorliegend nicht auf ihre Immunität berufen und hierfür somit vor Schweizer Gerichten eingeklagt werden. 2.4. Die Immunität internationaler Organisationen