So ist ein Mietvertrag eines ausländischen Staates unabhängig der Zweckverwendung des Mietobjektes ein Akt iure gestionis[64]. Ob der fremde Staat die urheberrechtlich geschützten Werke für seinen Nationalfeiertag, für ein ausserhalb des Eigengebrauchs aufgeführtes Konzert in der Botschaft, oder für einen in der Öffentlichkeit ausgestrahlten Videofilm, usw., benutzt, ist vorliegend also irrelevant. Die urheberrechtliche Forderung ist - wie unter Ziff. 1.3 ausgeführt - eine privatrechtliche Forderung, die als Akt iure gestionis zu qualifizieren ist. Zudem ist für das auf schweizerischem Staatsgebiet aufgeführte Werk die notwendige Binnenbeziehung mit der Schweiz erstellt.